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  • 1 Monat

    Kündigungsfrist vor Ablauf in der Kfz-Haftpflicht

    § 5a PflVG

  • schriftlich

    Form der Kündigung in der Kfz-Haftpflicht

    § 5a PflVG

  • 30.11.

    Letzter Tag für den Eingang, nur wenn dein Vertrag am 31.12. endet

    BaFin, Verbraucherseite Kfz-Versicherung (keine Rechtsnorm)

  • 14 Tage

    Widerrufsfrist für einen neuen Vertrag, in Textform

    § 8 VVG

Stand 13.10.2026. Einzelheiten und Ausnahmen stehen weiter unten.

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Keine Beratung

Wir beraten nicht zu Versicherungen und empfehlen keinen einzelnen Tarif. Der Vergleich läuft im Rechner unseres Partners, den Vertrag schließt du dort ab.

So finanzieren wir uns

Schließt du über einen Link auf dieser Seite einen Vertrag ab, erhalten wir eine Provision vom Anbieter. Am Preis ändert das für dich nichts.

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So läuft es ab

Von der Suche bis zum neuen Vertrag.

  1. 1

    Unterlagen bereitlegen.

    Du brauchst den Fahrzeugschein, deine Schadenfreiheitsklasse und das Ende des Versicherungsjahres aus dem Versicherungsschein.

  2. 2

    Beiträge vergleichen.

    Gib im Rechner unseres Partners die Leistungen ein, die du heute hast. Nur so lassen sich die Beiträge vergleichen.

  3. 3

    Antrag stellen.

    Leg den Beginn des neuen Vertrags auf den Tag, an dem der alte endet.

  4. 4

    Alten Vertrag kündigen.

    Kündige die Kfz-Haftpflicht schriftlich und spätestens einen Monat vor Ablauf. Sonst verlängert sie sich um ein Jahr (§ 5a Abs. 1 PflVG).

Gut zu wissen

Was du zu Kfz-Versicherung wissen solltest.

  • Laufzeit und der Termin 30. November

    Der 30. November gilt nur, wenn dein Vertrag am 31. Dezember endet, denn die Kfz-Haftpflicht kündigst du spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich.

    Genauer erklärt

    Die Kfz-Haftpflicht verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn du sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich kündigst (§ 5a Abs. 1 PflVG). Diese Regel gilt für die Kfz-Haftpflicht, nicht unmittelbar für die Kasko. Für die Kasko gilt dein Vertrag. Nach den Musterbedingungen des GDV, von denen Versicherer abweichen können, muss die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugehen.

    Der 30. November steht in keinem Gesetz. Er ergibt sich nur, wenn dein Vertrag am 31. Dezember endet. Nach Angaben der BaFin muss die Kündigung dann spätestens am 30. November bei der Versicherung eingehen. Endet dein Versicherungsjahr an einem anderen Tag, gilt ein anderer Termin.

  • Beitragserhöhung und Widerruf

    Steigt der Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen.

    Genauer erklärt

    Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 Abs. 1 VVG). Einen neuen Vertrag kannst du innerhalb von 14 Tagen in Textform widerrufen (§ 8 Abs. 1 VVG). Fristbeginn und Ausnahmen regelt § 8 VVG in den Absätzen 2 und 3.

  • Worin sich Tarife unterscheiden können

    Die Kfz-Haftpflicht betrifft Schäden, die du anderen zufügst, Teilkasko und Vollkasko betreffen Schäden am eigenen Fahrzeug.

    Genauer erklärt

    Die Kfz-Haftpflicht betrifft Schäden, die du mit dem Fahrzeug anderen zufügst. Teilkasko und Vollkasko betreffen Schäden am eigenen Fahrzeug, in unterschiedlichem Umfang. Tarife unterscheiden sich außerdem bei der Selbstbeteiligung, bei einer Bindung an bestimmte Werkstätten und bei Zusätzen wie Schutzbrief oder Rabattschutz.

  • So gehst du jetzt vor

    Sieh im Versicherungsschein nach, wann dein Versicherungsjahr endet, und rechne dann den spätesten Tag für die Kündigung aus.

    Genauer erklärt

    Wann dein Versicherungsjahr endet, steht im Versicherungsschein. Der Kündigungsfrist-Rechner nennt dir den Tag, an dem die Kündigung spätestens beim Versicherer sein sollte. Das Schreiben erstellst du unter Kfz-Versicherung kündigen. Mehr zum Termin steht im Artikel zum Stichtag 30. November. Das Vertragsende trägst du im Fixkosten-Check ein.

Häufige Fragen

Fragen zu Kfz-Versicherung

Empfiehlt FixkostenKompass eine Kfz-Versicherung?
Nein. FixkostenKompass berät nicht zu Versicherungen und empfiehlt keinen Tarif. Der Vergleich läuft im Rechner unseres Partners. Welcher Schutz zu dir passt, entscheidest du selbst.
Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Das Gesetz verlangt für die Kfz-Haftpflicht eine schriftliche Kündigung (§ 5a Abs. 1 PflVG). Ob eine E-Mail oder ein Online-Formular das erfüllt, ist in unseren Quellen nicht belegt. Frag deinen Versicherer, welche Wege er annimmt.
Kann ich nach einem Schaden kündigen?
In der Kfz-Haftpflicht kannst du innerhalb eines Monats kündigen, nachdem der Versicherer den Anspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat (§ 111 VVG). Was für die Kasko gilt, steht in den Bedingungen deines Versicherers.
Kann ich die Kfz-Versicherung auch während des Jahres wechseln?
Regulär endet die Kfz-Haftpflicht zum Ablauf, wenn du spätestens einen Monat vorher schriftlich kündigst (§ 5a Abs. 1 PflVG). Früher geht es mit einem Sonderkündigungsrecht, zum Beispiel innerhalb eines Monats nach der Mitteilung über eine Beitragserhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel bei unverändertem Schutz (§ 40 Abs. 1 VVG) oder in der Haftpflicht nach einem Schaden (§ 111 VVG). Dein Versicherungsjahr muss außerdem nicht am 31. Dezember enden, sieh im Versicherungsschein nach.
Mein Beitrag steigt nach einem Unfall. Kann ich deshalb kündigen?
Das ist in unseren Quellen nicht belegt. § 40 Abs. 1 VVG gibt ein Kündigungsrecht, wenn der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert. Ob eine Verteuerung allein durch die Rückstufung nach einem Schaden darunter fällt, haben wir nicht geklärt, frag deinen Versicherer.
Muss mich ein neuer Versicherer annehmen?
Für die Kfz-Haftpflicht ja, mit Ausnahmen. Versicherer sind nach § 5 Abs. 2 PflVG verpflichtet, Haftpflichtschutz zu gewähren. Ablehnen dürfen sie in den Fällen des § 5 Abs. 4 PflVG, zum Beispiel wenn derselbe Versicherer dir früher wegen Prämienverzugs oder nach einem Versicherungsfall gekündigt hat. Für die Kasko gilt diese Pflicht nicht.
Nehme ich meine Schadenfreiheitsklasse mit?
Das klärst du mit dem neuen Versicherer. Eine gesetzliche Regel dazu steht nicht in unseren Quellen. Gib im Rechner und im Antrag die Schadenfreiheitsklasse aus deinen Vertragsunterlagen an und frag nach, wie sie übernommen wird.
Erinnert ihr mich an den Kündigungstermin?
Ja, wenn du magst. Trag das Ende deines Versicherungsjahres im Fixkosten-Check ein und stimm der Erinnerung zu, dann bekommst du vor dem Vertragsende eine E-Mail. Abmelden kannst du dich in jeder E-Mail.