Einen Verbraucherkredit darfst du jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. Bei einer Immobilienfinanzierung mit gebundenem Sollzins geht das während der Zinsbindung nur mit einem berechtigten Interesse (§ 500 Abs. 2 BGB).
Die Bank kann eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn du bei der Rückzahlung einen gebundenen Sollzins schuldest. Bei Ratenkrediten gilt das nur, wenn dieser Zins schon bei Vertragsabschluss vereinbart wurde (§ 502 Abs. 1 BGB).
Für Ratenkredite, im Gesetz Allgemein-Verbraucherdarlehen, begrenzt § 502 Abs. 3 BGB die Entschädigung auf höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Liegt zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung höchstens ein Jahr, sind es höchstens 0,5 Prozent. Höher als die Sollzinsen, die du in dieser Zeit noch gezahlt hättest, darf sie nie sein.