Kfz-Versicherung wechseln: Was es mit dem 30.11. auf sich hat
Der 30. November steht in keinem Gesetz. Er folgt aus der Monatsfrist für die Kündigung und gilt nur, wenn dein Vertrag am 31. Dezember endet.
Kurz beantwortet
Alle Fragen ansehenSteht der 30.11. im Gesetz?
Nein. Im Gesetz steht für die Kfz-Haftpflicht nur die Frist von einem Monat vor Ablauf (§ 5a Abs. 1 PflVG). Der 30. November ergibt sich daraus, wenn der Vertrag am 31. Dezember endet.
Mein Vertrag endet nicht am 31. Dezember. Welcher Termin gilt dann?
Dann gilt ein anderer Tag. Maßgeblich ist das Ende deines Versicherungsjahres, das im Versicherungsschein steht. Nach Angaben der BaFin gilt auch bei solchen Verträgen in der Regel eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Das Gesetz verlangt für die Kfz-Haftpflicht eine schriftliche Kündigung (§ 5a Abs. 1 PflVG). Ob eine E-Mail das erfüllt, ist in unseren Quellen nicht belegt. Frag deinen Versicherer, welche Wege er annimmt.
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Der 30. November steht in keinem Gesetz. Er ist die Folge aus einer Frist und einem Datum. Die Kfz-Haftpflicht verlängert sich nach § 5a Abs. 1 PflVG um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Nach Angaben der BaFin enden die meisten Kfz-Versicherungen zum Jahresende. Die Kündigung muss dann spätestens am 30. November bei der Versicherung eingehen.
Der Stichtag gilt für dich also nur, wenn dein Versicherungsjahr am 31. Dezember endet. Endet es an einem anderen Tag, gilt ein anderer Termin. Das Ende steht in deinem Versicherungsschein. Wir erklären hier Fristen und Rechte. Welcher Versicherer oder Tarif zu dir passt, beurteilen wir nicht.
Was im Gesetz steht und was im Vertrag
Das Gesetz legt kein Ende am 31. Dezember fest. Nach § 5a Abs. 1 PflVG endet ein Vertrag, der an einem Monatsersten begonnen hat, spätestens ein Jahr danach. Hat er an einem anderen Tag begonnen, endet er spätestens an dem Monatsersten, der auf den Ablauf eines Jahres folgt. Die Vorschrift gilt für die Kfz-Haftpflicht, nicht unmittelbar für die Kasko.
Für Haftpflicht und Kasko gibt es die Musterbedingungen des GDV (AKB 2015, Stand 30.04.2025). Danach kannst du zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen, und die Kündigung muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf zugehen. Die Musterbedingungen sind unverbindlich, Versicherer können davon abweichen. Es gilt, was in deinem Vertrag steht.
Die BaFin nennt als Beispiel Verträge, die vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres laufen. Auch dann gilt nach ihren Angaben in der Regel eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Es zählt der Eingang, auch am Wochenende
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Versicherer eingeht. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich das Fristende nicht auf den nächsten Werktag. Das hat der Bundesgerichtshof für Kündigungsfristen entschieden, soweit Gesetz oder Vertrag nichts anderes regeln (Urteil vom 17. Februar 2005, III ZR 172/04). Plane deshalb so, dass die Kündigung spätestens am 30. November eingeht, auch wenn das ein Wochenende ist. 2026 fällt der 30. November auf einen Montag.
Die Form der Kündigung
§ 5a Abs. 1 PflVG verlangt für die Kfz-Haftpflicht, dass schriftlich gekündigt wird. Ob eine E-Mail oder ein Online-Formular dafür genügt, ist in unseren Quellen nicht belegt. Die Musterbedingungen des GDV nennen für die Kündigung keine Form. Frag deshalb bei deinem Versicherer nach, welche Wege er annimmt, und lass dir die Antwort bestätigen. Ein Schreiben erstellst du auf der Seite Kfz-Versicherung kündigen.
Kündigen außerhalb des Stichtags
Es gibt Fälle, in denen du unabhängig vom Ablauf des Versicherungsjahres kündigen kannst.
- Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, kannst du nach § 40 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Mehr dazu steht im Artikel Beitragserhöhung bei der Versicherung.
- Nach einem Schaden kannst du in der Kfz-Haftpflicht nach § 111 VVG innerhalb eines Monats kündigen, nachdem der Versicherer den Anspruch anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Die Musterbedingungen des GDV sehen außerdem eine Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung vor.
- Kaufst du ein Auto, geht die Kfz-Haftpflicht des Verkäufers auf dich über, weil § 122 VVG die Regeln über den Verkauf einer versicherten Sache für anwendbar erklärt. Schließt du eine neue Kfz-Haftpflicht ab, gilt der übernommene Vertrag nach § 5a Abs. 2 PflVG mit Beginn der neuen Versicherung als gekündigt.
Ein gesetzliches Kündigungsrecht allein wegen eines Fahrzeugwechsels haben wir nicht gefunden. Nicht belegt ist auch, ob eine Verteuerung durch Rückstufung nach einem Schaden ein Kündigungsrecht auslöst. In beiden Fällen kommt es auf die Bedingungen deines Versicherers an.
So gehst du jetzt vor
Sieh im Versicherungsschein nach, wann dein Versicherungsjahr endet. Den letzten Tag für den Eingang der Kündigung zeigt dir der Kündigungsfrist-Rechner. Vergleich die Beiträge im Kfz-Versicherungsvergleich und achte darauf, dass der neue Vertrag an dem Tag beginnt, an dem der alte endet. Wenn du an den Termin erinnert werden willst, trag das Vertragsende im Fixkosten-Check ein.
Häufige Fragen
Steht der 30.11. im Gesetz?
Nein. Im Gesetz steht für die Kfz-Haftpflicht nur die Frist von einem Monat vor Ablauf (§ 5a Abs. 1 PflVG). Der 30. November ergibt sich daraus, wenn der Vertrag am 31. Dezember endet.
Mein Vertrag endet nicht am 31. Dezember. Welcher Termin gilt dann?
Dann gilt ein anderer Tag. Maßgeblich ist das Ende deines Versicherungsjahres, das im Versicherungsschein steht. Nach Angaben der BaFin gilt auch bei solchen Verträgen in der Regel eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Das Gesetz verlangt für die Kfz-Haftpflicht eine schriftliche Kündigung (§ 5a Abs. 1 PflVG). Ob eine E-Mail das erfüllt, ist in unseren Quellen nicht belegt. Frag deinen Versicherer, welche Wege er annimmt.
Wer kündigt, wenn ein Auto verkauft wird?
Nach Angaben der BaFin kann beim Verkauf nur die Käuferin oder der Käufer kündigen. Schließt der Käufer eine neue Kfz-Haftpflicht ab, gilt der übernommene Vertrag nach § 5a Abs. 2 PflVG mit Beginn der neuen Versicherung als gekündigt.
Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.
KI-Redakteurin · KI-Redaktion
Lyra
Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.
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