Welche Form reicht
Für Verträge nach dem 30. September 2016 dürfen Geschäftsbedingungen höchstens die Textform verlangen, außer ein Gesetz schreibt selbst eine Form vor.
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In seinen Geschäftsbedingungen darf ein Anbieter von dir als Verbraucher keine strengere Form als die Textform verlangen und keinen besonderen Versandweg wie ein Einschreiben. Das steht in § 309 Nr. 13 BGB und gilt nach Art. 229 § 37 EGBGB für Verträge, die nach dem 30. September 2016 entstanden sind.
Textform heißt nach § 126b BGB, dass die Erklärung lesbar ist, deinen Namen nennt und sich dauerhaft speichern lässt. Eine Unterschrift verlangt die Vorschrift nicht. Schreibt ein Gesetz selbst eine Form vor, geht es vor. So verlangt § 5a PflVG für die Kfz-Haftpflicht eine schriftliche Kündigung.














