Laufzeit und Verlängerung
Bei Verträgen über regelmäßige Lieferungen oder Dienste ab dem 1. März 2022 dürfen Geschäftsbedingungen höchstens einen Monat Kündigungsfrist vorsehen.
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Für Verbraucherverträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder regelmäßige Dienstleistungen setzt § 309 Nr. 9 BGB den Geschäftsbedingungen Grenzen. Binden darf dich der Vertrag höchstens zwei Jahre. Ist er ab dem 1. März 2022 entstanden, darf die Kündigungsfrist zum Ende der ersten Laufzeit höchstens einen Monat betragen. Verlängert er sich stillschweigend, dann nur auf unbestimmte Zeit, und du kannst jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen.
Für ältere Verträge gilt nach Art. 229 § 60 EGBGB die frühere Fassung weiter, sieh dann in deinen Vertrag. Ob jedes Abo unter die Vorschrift fällt, etwa ein Vertrag im Fitnessstudio, haben wir nicht geprüft.







