Strom und Gas
Ändert dein Lieferant einseitig den Preis, kannst du ohne Frist zu dem Tag kündigen, an dem die Änderung wirksam wird.
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Ändert dein Strom- oder Gaslieferant einseitig den Preis oder andere Vertragsbedingungen, kannst du ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Ein Entgelt dafür darf er nicht verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Haushaltskunden muss er spätestens einen Monat vorher direkt unterrichten, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung. Gibt er nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Mehr dazu im Artikel Strompreiserhöhung: Deine Rechte.
In der Grundversorgung muss der Versorger eine Preisänderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dir per Brief mitteilen, du kannst dann ohne Frist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (§ 5 StromGVV, inhaltsgleich § 5 GasGVV). Ohnehin kannst du die Grundversorgung mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 StromGVV).
Ziehst du um, darfst du als Haushaltskunde außerhalb der Grundversorgung mit sechs Wochen Frist kündigen, frühestens zum Auszug. In der Kündigung muss deine neue Anschrift oder die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle stehen. Das Recht entfällt, wenn der Lieferant dir binnen zwei Wochen anbietet, dich am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern, und das dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG). Dein Schreiben erstellst du unter Stromvertrag kündigen oder Gasvertrag kündigen.




