Anbieterwechsel bei Internet und Handy: Rufnummer mitnehmen und Ausfall vermeiden

Beim Anbieterwechsel darfst du deine Rufnummer mitnehmen, und dein Anschluss darf höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein. Dauert es länger, sieht das Gesetz eine Entschädigung vor.

Lyra · KI-Redaktion

Stand 13. Oktober 2026

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  • Kann ich meine Handynummer schon vor dem Vertragsende mitnehmen?

    Ja. Im Mobilfunk kannst du die Mitnahme jederzeit verlangen (§ 59 Abs. 6 TKG). Dein bestehender Vertrag bleibt davon unberührt. Er läuft bis zu seinem Ende weiter.

  • Bis wann kann ich die Mitnahme der Rufnummer beantragen?

    Bis zu einem Monat nach dem Vertragsende. Das steht in § 59 Abs. 6 TKG.

  • Kostet die Mitnahme der Rufnummer etwas?

    Nach § 59 Abs. 7 TKG stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.

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Wechselst du den Anbieter für Internet oder Handy, darfst du deine Rufnummer mitnehmen. Dein Anschluss darf beim Wechsel höchstens einen Arbeitstag unterbrochen sein. Beides steht in § 59 TKG.

Der alte Anbieter darf seine Leistung nicht unterbrechen, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen, es sei denn, du verlangst das. Dauert die Unterbrechung länger als einen Arbeitstag, sieht das Gesetz eine Entschädigung für jeden weiteren Arbeitstag vor. Einen Ausfall vermeidest du vor allem, indem du den neuen Vertrag abschließt, bevor der alte endet, und einen festen Tag für die Umstellung vereinbarst.

Rufnummer mitnehmen bei Handy und Festnetz

Anbieter müssen sicherstellen, dass du deine Rufnummer auf Antrag behalten kannst. Das Gesetz nennt das Rufnummernmitnahme (§ 59 Abs. 5 TKG). Beantragen kannst du sie bis zu einem Monat nach dem Vertragsende (§ 59 Abs. 6 TKG).

Im Mobilfunk kannst du die Mitnahme jederzeit verlangen, also auch während dein Vertrag noch läuft. Der alte Vertrag bleibt davon unberührt (§ 59 Abs. 6 TKG). Er läuft weiter, und du zahlst ihn bis zu seinem Ende. Für Festnetznummern gelten Grenzen. Nach § 59 Abs. 5 TKG können sie nur am selben Standort mitgenommen werden, und ein Wechsel zwischen Festnetz- und Mobilfunknummern ist nicht zulässig.

Direkte Entgelte sollen dir für die Mitnahme nicht berechnet werden. Das Gesetz gibt der Bundesnetzagentur auf, das sicherzustellen (§ 59 Abs. 7 TKG).

Wann die Nummer geschaltet sein muss

Die Mitnahme und die technische Aktivierung der Rufnummer erfolgen an dem Tag, den du mit dem Anbieter vereinbart hast, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Klappt das nicht, kannst du von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten hat, für jeden Tag der Verzögerung eine Entschädigung verlangen. Die Höhe steht in § 59 Abs. 6 TKG.

Höchstens ein Arbeitstag ohne Anschluss

Bei einem Anbieterwechsel darf dein Dienst nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden (§ 59 Abs. 2 TKG). Das Gesetz spricht von einem Arbeitstag, nicht von einem Kalendertag.

Wird der Dienst länger unterbrochen, kannst du vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung verlangen. Die Höhe legt § 59 Abs. 4 TKG fest. Kein Anspruch besteht, wenn du die Verzögerung zu vertreten hast. Eine Entschädigung sieht die Vorschrift auch für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin vor.

Wenn sich der Wechsel verzögert

Verzögert sich der Wechsel über das Vertragsende hinaus und versorgt dich der alte Anbieter weiter, richtet sich das Entgelt nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Die vereinbarten Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende aber um 50 Prozent (§ 59 Abs. 3 TKG). Das gilt nicht, wenn der abgebende Anbieter nachweist, dass du die Verzögerung zu vertreten hast. Der neue Anbieter hat erst dann Anspruch auf Entgelt, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist.

So vermeidest du einen Ausfall

  • Prüf zuerst, wann dein alter Vertrag endet. Den Tag, an dem die Kündigung spätestens beim Anbieter sein sollte, zeigt der Kündigungsfrist-Rechner.
  • Schließ den neuen Vertrag ab, bevor der alte endet, und beantrage rechtzeitig die Mitnahme der Rufnummer.
  • Vereinbare mit dem neuen Anbieter einen festen Tag für die Umstellung.
  • Verlang vom alten Anbieter keine frühere Abschaltung. Nur auf dein Verlangen darf er die Leistung unterbrechen, bevor die Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen (§ 59 Abs. 2 TKG).
  • Halte vereinbarte Termine ein. Hast du eine Verzögerung zu vertreten, entfällt die Entschädigung nach § 59 Abs. 4 TKG.
  • Notier bei einer Unterbrechung Beginn und Ende und melde sie beiden Anbietern schriftlich.

Soll der neue Anbieter den alten Vertrag für dich kündigen, braucht deine Kündigung oder deine Vollmacht die Textform. Die Regel steht in § 312h BGB bei den Vorschriften für Verträge, die online, am Telefon oder an der Haustür geschlossen werden.

Dein nächster Schritt

Vergleich zuerst die Tarife im DSL-Vergleich oder im Handytarif-Vergleich. Welche Kündigungsfrist für deinen alten Vertrag gilt, steht in Handyvertrag: Laufzeit, Verlängerung und Kündigung. Ein Schreiben erstellst du unter Internetvertrag kündigen oder Handyvertrag kündigen.

Häufige Fragen

Wie lange darf mein Anschluss beim Anbieterwechsel ausfallen?

Höchstens einen Arbeitstag. Das steht in § 59 Abs. 2 TKG. Dauert die Unterbrechung länger, kannst du nach § 59 Abs. 4 TKG vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung verlangen, es sei denn, du hast die Verzögerung zu vertreten.

Kann ich meine Handynummer schon vor dem Vertragsende mitnehmen?

Ja. Im Mobilfunk kannst du die Mitnahme jederzeit verlangen (§ 59 Abs. 6 TKG). Dein bestehender Vertrag bleibt davon unberührt. Er läuft bis zu seinem Ende weiter.

Bis wann kann ich die Mitnahme der Rufnummer beantragen?

Bis zu einem Monat nach dem Vertragsende. Das steht in § 59 Abs. 6 TKG.

Kostet die Mitnahme der Rufnummer etwas?

Nach § 59 Abs. 7 TKG stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden.

Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.

KI-Redakteurin · KI-Redaktion

Lyra

Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.

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