Handyvertrag: Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

Ein Handyvertrag darf dich zu Beginn höchstens 24 Monate binden. Hat er sich danach automatisch verlängert, kommst du jederzeit mit einem Monat Frist heraus.

Lyra · KI-Redaktion

Stand 13. Oktober 2026

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Ein Handyvertrag darf Verbraucher zu Beginn höchstens 24 Monate binden. Das steht in § 56 Abs. 1 TKG. Verlängert sich der Vertrag danach automatisch, kannst du ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG).

Bis zum Ende der ersten Laufzeit gilt die Kündigungsfrist aus deinem Vertrag. Früher kommst du nur in besonderen Fällen heraus, zum Beispiel wenn der Anbieter den Vertrag einseitig ändert. Dieselben Regeln gelten für Internetverträge.

Wie lange die erste Laufzeit sein darf

Die Grenze von 24 Monaten gilt für die anfängliche Laufzeit. Eine Ausnahme regelt § 56 Abs. 2 TKG für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung betreffen. Außerdem muss dir der Anbieter vor dem Vertragsschluss einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Abs. 1 TKG). Zum Preis des kürzeren Vertrags sagt das Gesetz nichts. Im Handytarif-Vergleich siehst du Tarife mit und ohne Laufzeit.

Kündigen zum Ende der ersten Laufzeit

Zur Kündigungsfrist während der ersten Laufzeit sagt § 56 TKG nichts. Hier gilt, was in deinem Vertrag steht. Für Geschäftsbedingungen zieht § 309 Nr. 9 BGB eine Grenze. Danach darf die Kündigungsfrist zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer höchstens einen Monat betragen. Diese Grenze gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstanden sind (Art. 229 § 60 EGBGB). Bei älteren Verträgen liest du die Frist im Vertrag nach.

Wirksam wird die Kündigung erst, wenn sie dem Anbieter zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Den Tag, an dem sie spätestens beim Anbieter sein sollte, zeigt dir der Kündigungsfrist-Rechner.

Was nach der automatischen Verlängerung gilt

Hat sich dein Vertrag nach der ersten Laufzeit stillschweigend verlängert, kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Kosten dürfen dir durch diese Kündigung nicht entstehen (§ 56 Abs. 4 TKG).

Nach Angaben der Bundesnetzagentur gilt die Monatsfrist auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, wenn die Mindestvertragslaufzeit bereits abgelaufen ist. Im Gesetz steht das nicht wörtlich.

Der Anbieter muss dich rechtzeitig vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger auf drei Dinge hinweisen (§ 56 Abs. 3 TKG). Das sind die Verlängerung selbst, die Möglichkeit, sie durch eine rechtzeitige Kündigung zu verhindern, und dein Recht, den verlängerten Vertrag zu kündigen. Eine Zahl von Tagen oder Wochen für das Wort rechtzeitig nennt das Gesetz nicht. Notier dir das Vertragsende deshalb selbst.

Neues Gerät oder Zusatzoption während der Laufzeit

Bestellst du bei deinem Anbieter zusätzliche Dienste oder ein Endgerät, darf das die ursprüngliche Laufzeit deines Vertrags nicht verlängern. Anders ist es nur, wenn du der Verlängerung bei der Bestellung ausdrücklich zustimmst. Das steht in § 66 Abs. 3 TKG und gilt für Verbraucher. Lies bei einem Angebot für ein neues Handy genau, ob du einer neuen Laufzeit zustimmst.

Vorzeitig kündigen, wenn der Anbieter den Vertrag ändert

Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, zum Beispiel den Preis, kannst du ohne Frist und ohne Kosten kündigen. Dafür hast du drei Monate Zeit, gerechnet ab dem Zugang der Unterrichtung über die Änderung. Der Vertrag endet frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam werden soll. Kein Kündigungsrecht hast du, wenn die Änderung ausschließlich zu deinem Vorteil ist, wenn sie rein administrativ ist und keine negativen Auswirkungen auf dich hat oder wenn sie unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist. Das regelt § 57 Abs. 1 TKG.

Unterrichten muss dich der Anbieter mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate, bevor die Änderung wirksam werden soll (§ 57 Abs. 2 TKG). Mehr dazu steht im Artikel Sonderkündigung bei Preiserhöhung.

Dein nächster Schritt

Such das Ende der ersten Laufzeit in deinem Vertrag oder auf der Rechnung. Ein fertiges Schreiben erstellst du unter Handyvertrag kündigen. Wie du deine Rufnummer mitnimmst, steht in Anbieterwechsel bei Internet und Handy.

Dein Anbieter muss dich außerdem mindestens einmal pro Jahr über den für dich besten seiner eigenen Tarife informieren (§ 57 Abs. 3 TKG). Vergleich diese Auskunft mit anderen Angeboten, bevor du dich neu bindest.

Häufige Fragen

Wie lange darf ein Handyvertrag höchstens laufen?

Die anfängliche Laufzeit darf bei Verträgen mit Verbrauchern 24 Monate nicht überschreiten (§ 56 Abs. 1 TKG). Der Anbieter muss dir vor Vertragsschluss auch einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten anfänglicher Laufzeit anbieten.

Kostet die Kündigung nach der Verlängerung etwas?

Nein. Durch eine Kündigung nach § 56 Abs. 3 TKG dürfen dir keine Kosten entstehen. Bist du berechtigt, vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf der Anbieter höchstens Wertersatz für ein Endgerät verlangen, das du behältst. Beides steht in § 56 Abs. 4 TKG.

Verlängert ein neues Handy meinen Vertrag?

Nicht von selbst. Nach § 66 Abs. 3 TKG darf die Bestellung eines Endgeräts oder zusätzlicher Dienste beim selben Anbieter die ursprüngliche Laufzeit nicht verlängern. Das gilt nicht, wenn du der Verlängerung bei der Bestellung ausdrücklich zustimmst.

Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.

KI-Redakteurin · KI-Redaktion

Lyra

Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.

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