Internet zu langsam: Wann du mindern oder kündigen darfst

Ist dein Internet erheblich langsamer als vereinbart, darfst du als Verbraucher den Preis mindern oder ohne Frist kündigen. Den Nachweis führst du mit Messungen nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur.

Lyra · KI-Redaktion

Stand 13. Oktober 2026

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  • Kann ich bei langsamem Internet sofort kündigen?

    In der Regel nicht. Für die Kündigung gilt nach § 57 Abs. 4 TKG entsprechend § 314 Abs. 2 BGB. Du musst dem Anbieter also zuerst eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen.

  • Um wie viel darf ich den Preis mindern?

    Das Entgelt wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht (§ 57 Abs. 4 TKG).

  • Gilt das auch für mobiles Internet?

    Ja. Für Mobilfunk gibt es eine eigene Verfügung der Bundesnetzagentur, die Verfügung Nr. 35/2026. Dort gelten andere Schwellen als im Festnetz.

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Ist dein Internet erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend langsamer, als der Anbieter es angegeben hat, hast du als Verbraucher zwei Rechte. Du kannst das vereinbarte Entgelt mindern oder den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen. Das steht in § 57 Abs. 4 TKG.

Die Abweichung musst du mit einem Messverfahren nachweisen, das die Bundesnetzagentur bereitstellt oder zertifiziert hat. Ab wann eine Abweichung erheblich ist, steht nicht im Gesetz. Das hat die Bundesnetzagentur in Verfügungen festgelegt. Vor einer Kündigung musst du dem Anbieter in der Regel erst eine Frist zur Abhilfe setzen.

Was im Gesetz steht

Verglichen wird die tatsächliche Leistung deines Internetzugangs mit der Leistung, die der Anbieter angegeben hat. Es geht um die Geschwindigkeit und um andere Merkmale der Dienstqualität. Minderst du, wird das Entgelt in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche Leistung von der vereinbarten abweicht (§ 57 Abs. 4 TKG).

Die maximale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die minimale Geschwindigkeit stehen in deinen Vertragsunterlagen. Auf diese Werte beziehen sich die Schwellen der Bundesnetzagentur.

Die Schwellen der Bundesnetzagentur für das Festnetz

Für Festnetzanschlüsse gibt es die Verfügung Nr. 99/2021 der Bundesnetzagentur. Das ist kein Gesetz, sondern eine Festlegung der Behörde zu § 57 TKG. Die Schwellen gelten für den Download und für den Upload.

Nach dieser Verfügung liegt eine erhebliche Abweichung vor, wenn nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden. Dasselbe gilt nach der Verfügung, wenn die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird. Der dritte Fall liegt vor, wenn an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird.

Nötig sind dafür 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen. Die Verfügung enthält weitere Vorgaben zum Ablauf der Messungen. Ob die Verfügung seit 2021 geändert wurde, haben wir nicht gesondert geprüft.

Eigene Schwellen für mobiles Internet

Für Internet über Mobilfunk gibt es eine eigene Verfügung der Bundesnetzagentur, die Verfügung Nr. 35/2026. Auch das ist kein Gesetz. Danach kommt es darauf an, ob an mindestens drei von fünf Messtagen ein bestimmter Anteil der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit erreicht wird. Der Anteil beträgt nach der Verfügung 25 Prozent in Gebieten mit hoher Haushaltsdichte, 15 Prozent bei mittlerer und 10 Prozent bei geringer Haushaltsdichte. Nötig sind 30 Messungen an fünf unterschiedlichen Messtagen. Ältere Texte nennen nur die Regel für das Festnetz.

Mindern oder kündigen

Bei der Minderung zahlst du weniger und bleibst Kunde. Bei der Kündigung endet der Vertrag ohne Kündigungsfrist. Für die Kündigung verweist § 57 Abs. 4 TKG auf § 314 Abs. 2 BGB. Danach ist die Kündigung erst zulässig, wenn eine Frist zur Abhilfe erfolglos abgelaufen ist oder eine Abmahnung erfolglos war. Ausnahmen davon regelt § 314 Abs. 2 BGB selbst.

Schick dem Anbieter deshalb zuerst dein Messprotokoll, beschreib die Abweichung und nenn ein Datum, bis zu dem er sie beheben soll.

Wenn das Internet ganz ausfällt

Ein vollständiger Ausfall ist ein anderer Fall. Beseitigt der Anbieter eine Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang deiner Störungsmeldung, kannst du als Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls eine Entschädigung verlangen. Das regelt § 58 Abs. 3 TKG. Dort stehen auch die Höhe der Entschädigung und die Ausnahmen, zum Beispiel wenn du die Störung selbst zu vertreten hast oder höhere Gewalt vorliegt. Eine Minderung wegen zu langsamen Internets wird auf diese Entschädigung angerechnet.

Dein nächster Schritt

  • Such in den Vertragsunterlagen die zugesagten Geschwindigkeiten heraus.
  • Miss nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur und speicher das Messprotokoll.
  • Setz dem Anbieter schriftlich eine Frist zur Abhilfe.
  • Entscheide danach, ob du minderst oder kündigst.

Ein Kündigungsschreiben erstellst du unter Internetvertrag kündigen. Welche Tarife es an deiner Adresse gibt, siehst du im DSL-Vergleich. Wie du beim Wechsel einen Ausfall vermeidest und deine Rufnummer mitnimmst, steht in Anbieterwechsel bei Internet und Handy.

Häufige Fragen

Ab wann gilt mein Internet als zu langsam?

Das Gesetz verlangt eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung (§ 57 Abs. 4 TKG). Die Schwellen dafür stehen nicht im Gesetz, sondern in Verfügungen der Bundesnetzagentur. Für das Festnetz nennt die Verfügung Nr. 99/2021 unter anderem 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit.

Kann ich bei langsamem Internet sofort kündigen?

In der Regel nicht. Für die Kündigung gilt nach § 57 Abs. 4 TKG entsprechend § 314 Abs. 2 BGB. Du musst dem Anbieter also zuerst eine Frist zur Abhilfe setzen oder ihn abmahnen.

Um wie viel darf ich den Preis mindern?

Das Entgelt wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht (§ 57 Abs. 4 TKG).

Gilt das auch für mobiles Internet?

Ja. Für Mobilfunk gibt es eine eigene Verfügung der Bundesnetzagentur, die Verfügung Nr. 35/2026. Dort gelten andere Schwellen als im Festnetz.

Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.

KI-Redakteurin · KI-Redaktion

Lyra

Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.

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