Sonderkündigung bei Preiserhöhung: Wann du früher aus dem Vertrag kommst

Erhöht dein Anbieter einseitig den Preis, kannst du bei Handy, Internet, Strom, Gas und Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Die Frist dafür hängt von der Vertragsart ab.

Lyra · KI-Redaktion

Stand 13. Oktober 2026

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  • Kostet mich die Sonderkündigung etwas?

    Bei Handy und Internet kündigst du ohne Kosten (§ 57 Abs. 1 TKG). Für ein Gerät, das du behältst, darf der Anbieter Wertersatz verlangen, aber keine weitere Entschädigung (§ 56 Abs. 4 TKG).

  • Gilt das auch für Abos und andere Verträge?

    Die Vorschriften in diesem Artikel gelten für Telekommunikation, Energie und Versicherungen. Bei anderen Verträgen kommt es auf den Vertrag an. Sieh in den Bedingungen nach, was dort zu Preisänderungen steht.

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Erhöht dein Anbieter einseitig den Preis, musst du nicht bis zum Ende der Laufzeit warten. Für Handy und Internet, für Strom und Gas und für Versicherungen gibt dir das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht. Der Vertrag endet dann frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der neue Preis gelten soll.

Wie lange du Zeit hast, hängt von der Vertragsart ab. Bei Handy und Internet sind es drei Monate ab Zugang der Mitteilung (§ 57 Abs. 1 TKG). Bei Strom und Gas kündigst du ohne Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird (§ 41 Abs. 5 EnWG). Bei Versicherungen hast du einen Monat ab Zugang der Mitteilung (§ 40 Abs. 1 VVG).

Handy und Internet

Hat sich dein Anbieter in den AGB vorbehalten, den Vertrag einseitig zu ändern, und macht er davon Gebrauch, kannst du ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen (§ 57 Abs. 1 TKG). Das gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich zu deinem Vorteil ist, wenn sie rein administrativ ist und keine negativen Auswirkungen auf dich hat oder wenn sie unmittelbar durch das Recht der Europäischen Union oder durch in Deutschland geltendes Recht vorgeschrieben ist.

Der Anbieter muss dich mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate vor der Änderung auf einem dauerhaften Datenträger unterrichten, auch über dein Kündigungsrecht (§ 57 Abs. 2 TKG). Ab dem Zugang einer solchen Mitteilung hast du drei Monate Zeit. Das Schreiben erstellst du unter Handyvertrag kündigen oder Internetvertrag kündigen.

Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung

Nutzt dein Lieferant ein Recht aus dem Vertrag, den Preis oder andere Bedingungen zu ändern, kannst du ohne Frist zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird. Ein gesondertes Entgelt darf er dafür nicht verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Haushaltskunden muss er spätestens einen Monat vor einer Preisänderung unterrichten, andere Kunden spätestens zwei Wochen vorher.

Kein Sonderkündigungsrecht entsteht, wenn der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer oder bestimmte gesunkene Belastungen unverändert weitergibt (§ 41 Abs. 6 EnWG). Wie du nach der Mitteilung vorgehst, steht im Artikel Strompreiserhöhung.

Strom und Gas in der Grundversorgung

In der Grundversorgung muss der Grundversorger Preisänderungen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben. Du kannst dann ohne Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam wird (§ 5 StromGVV, § 5 GasGVV). Die sechs Wochen gelten nur in der Grundversorgung. Die Einzelheiten stehen im Artikel zur Grundversorgung.

Versicherungen

Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kannst du innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt sofort, frühestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird. Die Mitteilung muss auf das Kündigungsrecht hinweisen und dir spätestens einen Monat vor der Erhöhung zugehen (§ 40 Abs. 1 VVG).

Dasselbe gilt, wenn der Versicherer den Schutz vermindert, ohne den Beitrag zu senken (§ 40 Abs. 2 VVG). In der privaten Krankenversicherung hast du zwei Monate nach Zugang der Änderungsmitteilung Zeit (§ 205 Abs. 4 VVG). Ob eine Rückstufung nach einem Schaden unter § 40 VVG fällt, ist in unseren Quellen nicht belegt. Mehr steht im Artikel Beitragserhöhung bei der Versicherung.

So nutzt du dein Sonderkündigungsrecht

  • Notier dir den Tag, an dem die Mitteilung bei dir angekommen ist, und heb sie auf.
  • Such darin den Tag, ab dem der neue Preis gelten soll.
  • Kündige mit Hinweis auf die Preiserhöhung und bitte um eine Bestätigung mit dem Vertragsende.
  • Verlass dich nicht darauf, dass sich die Frist über ein Wochenende verlängert.

Das Schreiben erstellst du auf der Seite Vertrag kündigen, zum Beispiel für Strom, Gas oder eine Versicherung. Wie du es abschickst, steht im Artikel Kündigung richtig abschicken. Den regulären Kündigungstermin nennt dir der Kündigungsfrist-Rechner.

Häufige Fragen

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Preissenkung?

Bei Strom und Gas spricht § 41 Abs. 5 EnWG von einer Änderung der Preise und nicht nur von einer Erhöhung. Bei Handy und Internet gibt es kein Kündigungsrecht, wenn die Änderung ausschließlich zu deinem Vorteil ist (§ 57 Abs. 1 TKG). § 40 Abs. 1 VVG nennt nur die Erhöhung.

Kostet mich die Sonderkündigung etwas?

Bei Handy und Internet kündigst du ohne Kosten (§ 57 Abs. 1 TKG). Für ein Gerät, das du behältst, darf der Anbieter Wertersatz verlangen, aber keine weitere Entschädigung (§ 56 Abs. 4 TKG).

Gilt das auch für Abos und andere Verträge?

Die Vorschriften in diesem Artikel gelten für Telekommunikation, Energie und Versicherungen. Bei anderen Verträgen kommt es auf den Vertrag an. Sieh in den Bedingungen nach, was dort zu Preisänderungen steht.

Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.

KI-Redakteurin · KI-Redaktion

Lyra

Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.

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