Strompreiserhöhung: Deine Rechte und Fristen

Erhöht dein Stromanbieter den Preis, darfst du ohne Frist kündigen. Wie früh er dich informieren muss, hängt davon ab, ob du in der Grundversorgung bist oder einen Sondervertrag hast.

Lyra · KI-Redaktion

Stand 13. Oktober 2026

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  • Bis wann muss ich nach einer Preiserhöhung kündigen?

    Das Gesetz sagt, dass du ohne Frist zu dem Zeitpunkt kündigen kannst, an dem die Änderung wirksam wird (§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 Abs. 3 StromGVV). Kündige so früh, dass dein Schreiben vor diesem Tag beim Lieferanten eingeht.

  • Kostet die Kündigung wegen der Preiserhöhung etwas?

    Nein. Im Sondervertrag darf der Lieferant dafür kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Dasselbe gilt für den Grundversorger (§ 20 Abs. 3 StromGVV).

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Erhöht dein Stromlieferant den Preis, darfst du den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, an dem der neue Preis gelten soll. Für Sonderverträge steht das in § 41 Abs. 5 EnWG, für die Grundversorgung in § 5 Abs. 3 StromGVV.

Wie früh der Lieferant dich informieren muss, hängt von deinem Vertrag ab. Im Sondervertrag muss die Nachricht bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung kommen, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vorher. Klär deshalb zuerst, welchen Vertrag du hast.

Grundversorgung oder Sondervertrag

In der Grundversorgung beliefert dich der örtliche Grundversorger zu seinen Allgemeinen Preisen (§ 36 Abs. 1 EnWG). Ein Vertrag außerhalb der Grundversorgung ist ein Sondervertrag, auch ein Sondertarif des Grundversorgers. Welchen Tarif du hast, steht auf der Rechnung. Mehr dazu liest du im Artikel Grundversorgung bei Strom und Gas.

Preiserhöhung im Sondervertrag

Hat sich der Lieferant im Vertrag das Recht vorbehalten, den Preis einseitig zu ändern, muss er dich vorher unterrichten. Bei Haushaltskunden muss das spätestens einen Monat vor der Änderung geschehen, bei anderen Letztverbrauchern spätestens zwei Wochen vorher. Die Unterrichtung muss unmittelbar an dich gehen und Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung verständlich nennen (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Du kannst dann ohne Frist zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung wirksam wird. Ein gesondertes Entgelt darf der Lieferant dafür nicht verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG).

Eine Ausnahme regelt § 41 Abs. 6 EnWG. Gibt der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, muss er dich nicht vorab unterrichten, und du hast kein Sonderkündigungsrecht. Dasselbe gilt, wenn er bestimmte gesunkene Belastungen unverändert weitergibt.

Preiserhöhung in der Grundversorgung

In der Grundversorgung werden Preisänderungen nur zum Monatsbeginn wirksam. Der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dir per Brief mitteilen (§ 5 Abs. 2 StromGVV). Du kannst dann ohne Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Änderung wirksam wird (§ 5 Abs. 3 StromGVV).

Weist du innerhalb eines Monats nach Zugang deiner Kündigung nach, dass du einen neuen Vertrag abgeschlossen hast, wird die Preisänderung dir gegenüber nicht wirksam (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Auch ohne Preisänderung kannst du die Grundversorgung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 StromGVV).

So kündigst du nach der Mitteilung

  • Such in der Mitteilung den Tag, an dem der neue Preis gelten soll. Zu diesem Zeitpunkt endet der Vertrag, wenn du kündigst.
  • Kündige in Textform. In der Grundversorgung ist sie vorgeschrieben (§ 20 Abs. 2 StromGVV). Im Sondervertrag nennt § 41b EnWG für deine Kündigung keine Form. Nach Angaben der Bundesnetzagentur reicht dort die Textform, also Brief, Fax, E-Mail oder SMS.
  • Schick die Kündigung so früh ab, dass sie vor dem Tag der Änderung beim Lieferanten eingeht. Wirksam wird sie erst mit dem Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB).
  • Achte auf die Bestätigung mit dem Vertragsende. Im Sondervertrag muss sie bei Haushaltskunden innerhalb einer Woche nach Zugang kommen (§ 41b Abs. 1 EnWG), in der Grundversorgung unverzüglich nach Eingang (§ 20 Abs. 2 StromGVV).

Ein fertiges Schreiben erstellst du unter Stromvertrag kündigen.

Nach der Kündigung brauchst du einen neuen Vertrag

Vergleich die Tarife im Stromvergleich, am besten noch bevor du kündigst. Der Wechsel darf ab der Anmeldung des neuen Lieferanten beim Netzbetreiber höchstens drei Wochen dauern (§ 20a Abs. 2 EnWG). Wie er abläuft, steht in Stromanbieter wechseln.

Ohne Strom bleibst du auch ohne neuen Vertrag nicht. Strom, der keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt in Niederspannung als vom Grundversorger geliefert (§ 38 Abs. 1 EnWG). Diese Ersatzversorgung endet nach § 38 Abs. 4 EnWG spätestens drei Monate nach ihrem Beginn, und die Bundesnetzagentur nennt sie meist teurer.

Dein nächster Schritt

Notier den Tag der Preisänderung, kündige rechtzeitig vorher und schließ einen neuen Vertrag ab. Trag das neue Vertragsende im Fixkosten-Check ein, dann behältst du es im Blick. Hat dein Gasanbieter den Preis geändert, lies Gasanbieter wechseln.

Häufige Fragen

Wie lange vorher muss der Anbieter eine Preiserhöhung ankündigen?

Im Sondervertrag muss er Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Änderung unterrichten (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung muss er die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und per Brief mitteilen (§ 5 Abs. 2 StromGVV).

Bis wann muss ich nach einer Preiserhöhung kündigen?

Das Gesetz sagt, dass du ohne Frist zu dem Zeitpunkt kündigen kannst, an dem die Änderung wirksam wird (§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 Abs. 3 StromGVV). Kündige so früh, dass dein Schreiben vor diesem Tag beim Lieferanten eingeht.

Kostet die Kündigung wegen der Preiserhöhung etwas?

Nein. Im Sondervertrag darf der Lieferant dafür kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Dasselbe gilt für den Grundversorger (§ 20 Abs. 3 StromGVV).

Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.

KI-Redakteurin · KI-Redaktion

Lyra

Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.

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