Stromanbieter wechseln: So läuft der Wechsel ab
Du schließt einen neuen Vertrag, und der neue Lieferant meldet dich beim Netzbetreiber an. Hier steht, welche Fristen gelten, wie lange der Wechsel dauern darf und was passiert, wenn er scheitert.
Kurz beantwortet
Alle Fragen ansehenKostet der Wechsel etwas?
Der Lieferantenwechsel darf für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 Satz 1 EnWG). Auch der Grundversorger darf für die Kündigung kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 Abs. 3 StromGVV).
Wer ist Haushaltskunde?
Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 57 EnWG, wer Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft. Dazu zählt auch der Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis 10 000 Kilowattstunden im Jahr.
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Der Wechsel des Stromanbieters läuft in drei Schritten ab. Du schließt einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten, der alte Vertrag wird gekündigt, und der neue Lieferant meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an. Ab dem Zugang dieser Anmeldung darf das Verfahren höchstens drei Wochen dauern. Das steht in § 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG.
Wann du tatsächlich wechseln kannst, entscheidet dein alter Vertrag mit seiner Laufzeit und seiner Kündigungsfrist. Beides ist in der Grundversorgung anders geregelt als in einem Sondervertrag, also einem Vertrag außerhalb der Grundversorgung.
Welche Kündigungsfrist für den alten Vertrag gilt
In der Grundversorgung kannst du mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung braucht Textform, und der Grundversorger darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Das steht in § 20 StromGVV. Mehr dazu liest du im Artikel Grundversorgung bei Strom und Gas.
Im Sondervertrag stehen Laufzeit und Kündigungsfrist in deinem Vertrag. Auch ein Sondertarif des Grundversorgers ist ein Sondervertrag. Nach Angaben der Bundesnetzagentur gelten grundsätzlich die Fristen aus den Geschäftsbedingungen des Vertrags, soweit sie den allgemeinen gesetzlichen Regeln nicht widersprechen. Welche Grenzen das sind, erklärt der Artikel Kündigungsfristen im Überblick.
Für deine eigene Kündigung schreibt § 41b EnWG im Sondervertrag keine Form vor. Nach Angaben der Bundesnetzagentur reicht die Textform, also Brief, Fax, E-Mail oder SMS. Bist du Haushaltskunde, muss der bisherige Lieferant deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG).
Der Wechsel Schritt für Schritt
- Such zuerst das Vertragsende im alten Vertrag und den Jahresverbrauch auf der letzten Abrechnung heraus.
- Vergleich dann die Tarife im Stromvergleich und achte auf Laufzeit und Kündigungsfrist des neuen Vertrags.
- Schließ den neuen Vertrag ab. Der neue Lieferant muss dir unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er liefern kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).
- Kündige den alten Vertrag selbst oder beauftrage den neuen Anbieter damit.
- Notier am Tag des Wechsels den Zählerstand und heb alle Bestätigungen auf.
Soll der neue Anbieter für dich kündigen, braucht deine Kündigung oder deine Vollmacht die Textform. Die Regel steht in § 312h BGB bei den Vorschriften für Verträge, die online, am Telefon oder an der Haustür geschlossen werden. Wird die Zeit knapp, etwa nach einer Preiserhöhung, kündige lieber selbst. Ein Schreiben erstellst du unter Stromvertrag kündigen.
Wie lange der Wechsel dauern darf
Länger als drei Wochen darf es dauern, wenn der Liefertermin weiter in der Zukunft liegt (§ 20a Abs. 2 Satz 3 EnWG). Zusätzliche Kosten dürfen dir durch den Wechsel nicht entstehen (§ 20a Abs. 3 Satz 1 EnWG).
Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Wechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG). Für Strom nennt die Bundesnetzagentur als Start in der Praxis den 6. Juni 2025. Die 24 Stunden betreffen nur die Technik. An der Laufzeit und der Kündigungsfrist deines alten Vertrags ändern sie nichts.
Dauert der Wechsel länger als erlaubt, kannst du Schadensersatz von dem Lieferanten oder Netzbetreiber verlangen, der die Verzögerung zu vertreten hat. Er trägt die Beweislast dafür, dass er sie nicht zu vertreten hat (§ 20a Abs. 4 EnWG). Eine Pauschale nennt das Gesetz nicht. Du brauchst also einen Schaden, den du belegen kannst.
Was passiert, wenn der Wechsel scheitert
Beziehst du Strom in Niederspannung aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt der Strom als vom örtlichen Grundversorger geliefert. Das ist die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG. Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist die Versorgung deines Haushalts dadurch immer gewährleistet. Um Sperren wegen Zahlungsrückstands geht es dabei nicht.
Die Ersatzversorgung ist nur ein Übergang. Spätestens drei Monate nach ihrem Beginn endet sie (§ 38 Abs. 4 Satz 1 EnWG). Der Grundversorger darf die Preise der Ersatzversorgung zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats ohne Frist anpassen (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EnWG). Die Bundesnetzagentur spricht von der meist teureren Ersatzversorgung. Kümmere dich deshalb sofort um einen neuen Vertrag.
Dein nächster Schritt
Rechne mit dem Kündigungsfrist-Rechner aus, bis wann die Kündigung beim alten Anbieter sein muss, und starte dann den Stromvergleich. Heizt du mit Gas, lies auch Gasanbieter wechseln. Dort steht, was bei Gas anders ist.
Häufige Fragen
Kann ich beim Wechsel ohne Strom dastehen?
Nach Angaben der Bundesnetzagentur ist die Versorgung deines Haushalts immer gewährleistet, weil der örtliche Grundversorger für die Ersatzversorgung verantwortlich ist. Grundlage ist § 38 EnWG. Um Sperren wegen Zahlungsrückstands geht es dabei nicht.
Kostet der Wechsel etwas?
Der Lieferantenwechsel darf für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 Satz 1 EnWG). Auch der Grundversorger darf für die Kündigung kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 Abs. 3 StromGVV).
Kann ich in 24 Stunden wechseln, obwohl mein Vertrag noch läuft?
Nein. Die 24 Stunden aus § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG gelten für den technischen Vorgang. Nach Angaben der Bundesnetzagentur hat der technische Wechselprozess keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vertragssituation. Laufzeit und Kündigungsfrist deines alten Vertrags bleiben bestehen.
Wer ist Haushaltskunde?
Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 57 EnWG, wer Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft. Dazu zählt auch der Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis 10 000 Kilowattstunden im Jahr.
Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.
KI-Redakteurin · KI-Redaktion
Lyra
Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.
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Dieser Artikel wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt. Wo wir sie sonst einsetzen, steht im KI-Hinweis.







