Umzug: Was aus Strom, Gas und Internet wird
Bei einem Umzug kannst du Strom und Gas außerhalb der Grundversorgung mit sechs Wochen Frist kündigen, wenn dir der Lieferant keine Fortsetzung am neuen Wohnort anbietet. Der Internetvertrag zieht mit um, wenn der Anbieter die Leistung dort anbietet.
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Bei einem Umzug musst du dich um Strom, Gas und Internet selbst kümmern. Für Strom und Gas gibt dir das Gesetz ein eigenes Kündigungsrecht. Als Haushaltskunde mit einem Vertrag außerhalb der Grundversorgung kannst du mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich kündigen, zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 EnWG). Das Recht entfällt, wenn dir der Lieferant rechtzeitig anbietet, dich am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beliefern.
Beim Internet ist es umgekehrt. Dein Anbieter muss den Vertrag am neuen Wohnort ohne Änderung der Laufzeit und der übrigen Inhalte weiterführen, wenn er die Leistung dort anbietet. Nur wenn er sie dort nicht anbietet, kannst du mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 60 TKG).
Strom und Gas im Sondervertrag
Das Kündigungsrecht aus § 41b Abs. 5 EnWG gilt für Haushaltskunden mit einem Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung. Die Frist beträgt sechs Wochen. Soll der Vertrag mit dem Auszug enden, sollte die Kündigung also mindestens sechs Wochen vorher beim Lieferanten sein.
In der Kündigung musst du deine künftige Anschrift nennen oder die Identifikationsnummer deiner künftigen Entnahmestelle. Der Lieferant hat dann zwei Wochen ab Erhalt der Kündigung Zeit, dir in Textform anzubieten, den Vertrag am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Macht er das und ist die Belieferung dort möglich, hast du das Sonderkündigungsrecht nicht. Dann bleibt dir die reguläre Kündigung.
Der Lieferant muss deine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen und das Vertragsende nennen (§ 41b Abs. 1 EnWG). Das Schreiben erstellst du unter Stromvertrag kündigen oder Gasvertrag kündigen.
Strom und Gas in der Grundversorgung
Für die Grundversorgung gilt § 41b Abs. 5 EnWG nicht. Dort kommst du ohnehin schnell heraus. Den Grundversorgungsvertrag kannst du mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, und die Kündigung braucht Textform (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Das gilt nicht für Sondertarife des Grundversorgers. Mehr dazu steht im Artikel zur Grundversorgung.
Für die neue Wohnung schließt du am besten vor dem Einzug einen Vertrag. Tarife für die neue Postleitzahl zeigen der Stromvergleich und der Gasvergleich.
Internet und Telefon
Ziehst du als Verbraucher um und willst deinen Vertrag behalten, muss der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz erbringen, ohne die vereinbarte Laufzeit oder andere Vertragsinhalte zu ändern. Das gilt, soweit er die Leistung dort anbietet (§ 60 Abs. 1 TKG). Für den Umzug darf er ein angemessenes Entgelt verlangen, höchstens so viel wie für einen Neuanschluss.
Bietet der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht an, kannst du mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kannst du zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklären (§ 60 Abs. 2 TKG). Bietet er die Leistung dort an, hast du kein Sonderkündigungsrecht. Das Schreiben erstellst du unter Internetvertrag kündigen. Welche Tarife es an der neuen Adresse gibt, zeigt der DSL-Vergleich.
Versicherungen und andere Verträge
Die beiden Umzugsregeln gelten nur für Energie und Telekommunikation. Zwar kannst du jeden Dauervertrag aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wenn dir die Fortsetzung bis zum regulären Ende nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Eine Liste anerkannter Gründe enthält das Gesetz aber nicht, es kommt auf den Einzelfall an. Verlass dich deshalb nicht darauf, dass ein Umzug als Grund reicht. Sieh in den Vertrag und frag den Anbieter, ob du ihn an der neuen Adresse weiterführen kannst.
So gehst du vor dem Umzug vor
- Schreib alle Verträge auf, die an deiner Wohnung hängen. Im Fixkosten-Check siehst du sie an einem Ort.
- Frag den Internetanbieter früh, ob er deine Leistung an der neuen Adresse anbietet.
- Kündige Strom und Gas so, dass die Kündigung mindestens sechs Wochen vor dem Auszug beim Lieferanten ist, und nenn darin die neue Anschrift.
- Lies am Tag des Auszugs die Zähler ab und notier die Stände.
Häufige Fragen
Kann mein Stromanbieter die Sonderkündigung beim Umzug verhindern?
Ja, in einem Fall. Das Kündigungsrecht gilt nicht, wenn er dir binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform die Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Bedingungen anbietet und die Belieferung dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG).
Welche Form braucht meine Kündigung beim Strom- oder Gasvertrag?
§ 41b Abs. 1 EnWG schreibt die Textform für den Vertrag und für die Kündigung durch den Lieferanten vor, nicht für deine Kündigung. Was der Lieferant in seinen AGB verlangen darf, steht im Artikel Kündigung richtig abschicken. In der Grundversorgung ist die Textform vorgeschrieben (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV).
Kann ich wegen des Umzugs meinen Handyvertrag kündigen?
§ 60 TKG gilt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste. Ein Kündigungsrecht gibt es danach nur, wenn der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht anbietet.
Stand 13. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.
KI-Redakteurin · KI-Redaktion
Lyra
Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.
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