Grundversorger: Wer er ist, was er muss und wie du wechselst
Der Grundversorger muss nach § 36 Abs. 1 EnWG jeden Haushaltskunden in seinem Netzgebiet zu veröffentlichten Allgemeinen Preisen mit Strom oder Gas beliefern. Einen Grundversorgungsvertrag kannst du nach § 20 StromGVV und § 20 GasGVV mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen, und zwar ohne Entgelt.
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Der Grundversorger ist das Energieunternehmen, das in einem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas übernimmt. Nach § 36 Abs. 1 EnWG muss er jeden Haushaltskunden in diesem Gebiet zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Preisen und Bedingungen beliefern. Einen Grundversorgungsvertrag kannst du nach § 20 StromGVV und § 20 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, und der Grundversorger darf dafür nichts berechnen.
Dieser Ratgeber erklärt die Rolle des Grundversorgers. Du erfährst, welche Pflichten er hat, wann du ohne eigenen Vertrag bei ihm landest, was bei Preisänderungen gilt und wie du Schritt für Schritt zu einem anderen Lieferanten wechselst. Was die Grundversorgung als Tarif ausmacht, liest du im Ratgeber Grundversorgung bei Strom und Gas.
Was ist ein Grundversorger?
Ein Grundversorger ist ein Energieversorgungsunternehmen, das für ein bestimmtes Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt. Die Grundversorgung ist die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck zu Allgemeinen Preisen und Allgemeinen Bedingungen. Diese Preise und Bedingungen muss der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen.
Ein Haushaltskunde ist nach § 3 Nr. 57 EnWG, wer Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft. Als Haushaltskunde gilt außerdem, wer Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft, solange der Jahresverbrauch 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigt. Wer darüber liegt und nicht überwiegend für den Haushalt kauft, fällt nicht unter diesen Begriff.
Welches Unternehmen an deiner Adresse Grundversorger ist, erkennst du daran, dass es für dein Netzgebiet Allgemeine Preise der Grundversorgung veröffentlicht. Für Strom und Gas prüfst du das jeweils gesondert.
Welche Pflichten hat der Grundversorger?
Das Energiewirtschaftsgesetz und die Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas legen dem Grundversorger mehrere Pflichten auf. Die wichtigsten für Haushalte sind diese.
- Der Grundversorger muss nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG jeden Haushaltskunden in seinem Netzgebiet zu den Allgemeinen Preisen und Bedingungen versorgen.
- Er muss seine Allgemeinen Preise und Bedingungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen.
- Er muss deine Kündigung nach § 20 Abs. 2 StromGVV und § 20 Abs. 2 GasGVV unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen.
- Er darf nach § 20 Abs. 3 StromGVV und § 20 Abs. 3 GasGVV keine gesonderten Entgelte für eine Kündigung verlangen, insbesondere nicht wegen eines Wechsels des Lieferanten.
- Er muss Preisänderungen in der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 StromGVV und § 5 Abs. 2 GasGVV mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dir brieflich mitteilen.
- Er übernimmt nach § 38 Abs. 1 EnWG die Ersatzversorgung, wenn dein Bezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Die Versorgungspflicht hat Grenzen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 4 EnWG besteht die Pflicht zur Grundversorgung nicht, wenn die Versorgung für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Einen weiteren Sonderfall regelt § 36 Abs. 1 Satz 5 EnWG. Fällt dein bisheriger Lieferant weg, weil sein Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrag gekündigt wurde, besteht für drei Monate ab Beginn der Ersatzversorgung keine Grundversorgungspflicht. In diesem Fall hast du nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG einen Anspruch auf Ersatzversorgung.
Der Grundversorger selbst darf den Grundversorgungsvertrag nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV und § 20 Abs. 1 Satz 2 GasGVV nur eingeschränkt kündigen. Für dich als Kunden ist die Kündigung dagegen einfach, weil die kurze Frist von zwei Wochen gilt.
Grundversorgung oder Sondertarif beim Grundversorger?
Ein Grundversorger kann neben der Grundversorgung auch Sondertarife anbieten. Ein Sondertarif ist ein Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung, auch wenn ihn dasselbe Unternehmen anbietet. Für beide Vertragsarten gelten unterschiedliche Regeln, deshalb lohnt sich ein Blick in deine Unterlagen.
Das gilt nur im Grundversorgungsvertrag
- Du kannst nach § 20 Abs. 1 StromGVV und § 20 Abs. 1 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
- Deine Kündigung braucht nach § 20 Abs. 2 StromGVV und § 20 Abs. 2 GasGVV die Textform.
- Preisänderungen werden nach § 5 Abs. 2 StromGVV und § 5 Abs. 2 GasGVV nur zum Monatsbeginn wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden.
Das gilt im Sondertarif außerhalb der Grundversorgung
- Über eine Preisänderung muss der Lieferant dich als Haushaltskunden nach § 41 Abs. 5 EnWG spätestens einen Monat vorher unterrichten, wenn er sich im Vertrag ein einseitiges Änderungsrecht vorbehalten hat.
- Der Lieferant muss deine Kündigung nach § 41b Abs. 1 Satz 2 EnWG innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende nennen.
- Bei einem Umzug darfst du nach § 41b Abs. 5 EnWG mit sechs Wochen Frist außerordentlich kündigen, frühestens zum Auszug.
- Die Laufzeit und die Kündigungsfrist richten sich nach deinem Vertrag, wobei die Bundesnetzagentur § 309 Nr. 9 BGB auf Energielieferverträge von Verbrauchern anwendet.
Nach § 309 Nr. 9 BGB darf sich ein Vertrag, der ab dem 1. März 2022 entstanden ist, in AGB nur auf unbestimmte Zeit verlängern, und du musst ihn dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können. Die Übergangsregel dazu steht in Art. 229 § 60 EGBGB. Wie weit § 310 Abs. 2 BGB diese Regeln bei Energie-Sonderverträgen im Einzelfall einschränkt, ist nicht abschließend geklärt, deshalb kommt es auf deinen Vertrag an. Mehr dazu steht im Ratgeber automatische Vertragsverlängerung.
Schau in deinen Vertragsunterlagen nach, wie dein Tarif bezeichnet ist. Findest du dort keine eindeutige Angabe, frag beim Anbieter in Textform nach, ob du in der Grundversorgung oder in einem Sondervertrag bist.
Wann landest du ohne Vertrag beim Grundversorger?
Die Ersatzversorgung ist die Belieferung durch den Grundversorger in Fällen, in denen dein Energiebezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG gilt die Energie dann als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG Grundversorger ist. Das betrifft Letztverbraucher, die über das Netz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen.
Typische Anlässe sind ein gescheiterter Lieferantenwechsel oder der Ausfall deines bisherigen Lieferanten. Laut Bundesnetzagentur ist die Versorgung eines Haushalts mit Strom und Gas über die Ersatzversorgung immer gewährleistet, und verantwortlich dafür ist der örtliche Grundversorger. Sperrungen wegen Zahlungsrückstands sind ein anderes Thema und fallen nicht unter diese Regel.
Die Preise der Ersatzversorgung dürfen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 EnWG höher sein als in der Grundversorgung. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EnWG darf der Grundversorger sie jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu ermitteln und ohne Frist anpassen. Die Bundesnetzagentur spricht von der meist teureren Ersatzversorgung.
Die Ersatzversorgung ist deshalb eine Überbrückung und keine Dauerlösung. Was nach Ablauf der drei Monate im Einzelnen gilt, regeln weitere Vorschriften. Es lohnt sich, vorher selbst einen Liefervertrag abzuschließen, entweder einen Sondertarif oder die Grundversorgung.
Was gilt, wenn der Grundversorger die Preise ändert?
In der Grundversorgung werden Änderungen der Allgemeinen Preise nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV nur zum Monatsbeginn wirksam. Der Grundversorger muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV und § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV muss er dich außerdem brieflich informieren.
Ändert der Grundversorger die Allgemeinen Preise oder die ergänzenden Bedingungen, kannst du nach § 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV und § 5 Abs. 3 Satz 1 GasGVV ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 StromGVV und § 5 Abs. 3 Satz 2 GasGVV wird die Änderung dir gegenüber nicht wirksam, wenn du nach der Kündigung binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung den Abschluss eines neuen Vertrags nachweist.
Für einen Sondertarif beim Grundversorger gilt § 41 Abs. 5 EnWG. Übt der Lieferant ein vertragliches Recht zur Preisänderung aus, kannst du ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, und er darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen. Gibt er nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entsteht nach § 41 Abs. 6 EnWG kein Sonderkündigungsrecht.
Wie du nach einer Preiserhöhung vorgehst, erklärt der Ratgeber Strompreiserhöhung und deine Rechte. Einen Überblick über alle Fälle mit früherem Ausstieg findest du unter Sonderkündigung bei Preiserhöhung.
Wie kündigst du beim Grundversorger?
Den Grundversorgungsvertrag kannst du nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und § 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und § 20 Abs. 2 Satz 1 GasGVV der Textform. Eine bestimmte Laufzeit, die du abwarten musst, sieht die Verordnung für den Kunden nicht vor.
Textform bedeutet nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der du als Absender genannt bist, auf einem dauerhaften Datenträger. Eine Unterschrift verlangt die Vorschrift nicht. Schreib in die Kündigung deinen Namen, deine Lieferadresse, deine Kundennummer, die Zählernummer und den gewünschten Kündigungstermin.
Die Kündigung wirkt nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst, wenn sie beim Grundversorger eingeht. Für die Frist zählt deshalb der Eingang, nicht das Absendedatum. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2005 (III ZR 172/04) ist § 193 BGB auf Kündigungsfristen nicht anwendbar, sodass ein Wochenende oder Feiertag am Fristende die Frist nicht verlängert.
Der Grundversorger muss dir die Kündigung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 StromGVV und § 20 Abs. 2 Satz 2 GasGVV unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen und dabei das Vertragsende angeben. Ein Entgelt für die Kündigung darf er nach § 20 Abs. 3 StromGVV und § 20 Abs. 3 GasGVV nicht verlangen. Ein fertiges Schreiben erstellst du über Stromvertrag kündigen oder Gasvertrag kündigen, und den passenden Termin berechnest du mit dem Kündigungsfrist-Rechner.
Wie du den Eingang einer Kündigung absicherst, beschreibt der Ratgeber Kündigung richtig abschicken.
Kündigung beim Umzug aus der Grundversorgung
Das Sonderkündigungsrecht bei Umzug nach § 41b Abs. 5 EnWG gilt nur für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. In der Grundversorgung brauchst du es nicht, weil du ohnehin mit zwei Wochen Frist kündigen kannst. Was beim Umzug sonst mit Strom, Gas und Internet passiert, steht im Ratgeber Umzug und Verträge.
Schritt für Schritt vom Grundversorger zum neuen Lieferanten
Der Wechsel weg vom Grundversorger folgt bei Strom und Gas denselben Grundregeln aus § 20a EnWG. Diese Schritte führen dich durch den Ablauf.
Schritt 1 bis 3 vor dem Abschluss
- Prüfe in deinen Unterlagen, ob du in der Grundversorgung oder in einem Sondertarif bist, denn davon hängen Frist und Form der Kündigung ab.
- Notiere deinen Jahresverbrauch aus der letzten Abrechnung, deine Zählernummer und deine Kundennummer.
- Vergleiche Tarife mit deinem eigenen Verbrauch im Stromvergleich oder im Gasvergleich und lies vor dem Abschluss Laufzeit, Kündigungsfrist und Preisgarantie im Vertrag nach.
Schritt 4 bis 6 nach dem Abschluss
- Schließ den neuen Vertrag ab, denn der neue Lieferant muss dir nach § 20a Abs. 1 EnWG unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die Belieferung aufnehmen kann.
- Kündige die Grundversorgung mit zwei Wochen Frist in Textform oder lass dir vom neuen Lieferanten bestätigen, dass er die Kündigung für dich übernimmt, und behalte die Bestätigung des Grundversorgers mit dem Vertragsende.
- Trag das Vertragsende des neuen Tarifs und die Kündigungsfrist in deinen Kalender oder ins Fixkosten-Cockpit ein, damit du den nächsten Wechseltermin nicht verpasst.
Das Wechselverfahren darf nach § 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG höchstens drei Wochen dauern, gerechnet ab dem Zugang der Anmeldung des neuen Lieferanten beim Netzbetreiber. Eine längere Dauer ist nach § 20a Abs. 2 Satz 3 EnWG zulässig, wenn der gewünschte Liefertermin weiter in der Zukunft liegt.
Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Energielieferantenwechsels nach § 20a Abs. 2 Satz 4 EnWG binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein. Für Strom wird das laut Bundesnetzagentur seit dem 6. Juni 2025 so umgesetzt. Die Bundesnetzagentur stellt zugleich klar, dass der technische Wechselprozess keinen unmittelbaren Einfluss auf deine Vertragssituation hat, deine Kündigungsfrist gilt also weiter.
Der Wechsel darf dich nach § 20a Abs. 3 Satz 1 EnWG nichts zusätzlich kosten. Dauert er länger als erlaubt, kannst du nach § 20a Abs. 4 EnWG von dem Lieferanten oder Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen, wenn dir ein Schaden entstanden ist. Die Beweislast, die Verzögerung nicht verschuldet zu haben, trägt dabei das Unternehmen.
Scheitert der Wechsel trotzdem, bleibst du nicht ohne Energie, weil nach § 38 Abs. 1 EnWG die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift. Den Ablauf im Detail beschreiben die Ratgeber Stromanbieter wechseln und Gasanbieter wechseln.
Worauf du beim Grundversorger achten solltest
- Ein Sondertarif des Grundversorgers ist keine Grundversorgung und folgt eigenen Vertragsregeln.
- Die Kündigungsfrist zählt nicht ab dem Absendedatum, nach § 130 Abs. 1 BGB kommt es auf den Eingang beim Grundversorger an.
- Der technische Wechsel in 24 Stunden ändert nichts an deiner Kündigungsfrist, das stellt die Bundesnetzagentur klar.
- Die Ersatzversorgung ist keine Dauerlösung, sie endet nach § 38 Abs. 4 EnWG spätestens nach drei Monaten und darf teurer sein.
- Nicht jede Preisänderung im Sondertarif öffnet ein Sonderkündigungsrecht, bei unveränderter Weitergabe einer Umsatzsteueränderung entsteht nach § 41 Abs. 6 EnWG keines.
Was du als Nächstes tun kannst
Prüf zuerst, ob du für Strom oder Gas in der Grundversorgung, in einem Sondertarif oder in der Ersatzversorgung bist. Im Fixkosten-Check siehst du deine Energieverträge neben allen anderen laufenden Kosten und erkennst, wo sich ein Vergleich zuerst lohnt.
Bist du in der Grundversorgung, vergleich deinen Tarif mit deinem Verbrauch und kündige danach mit zwei Wochen Frist über das passende Kündigungsschreiben. Wer alle Musterbriefe und Fristen gesammelt haben möchte, findet sie im Kündigungs-Kit.
Häufige Fragen
Wer ist mein Grundversorger?
Dein Grundversorger ist das Energieunternehmen, das in deinem Netzgebiet die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt. Nach § 36 Abs. 1 EnWG muss es seine Allgemeinen Preise und Bedingungen öffentlich bekannt geben und im Internet veröffentlichen. Daran erkennst du, welches Unternehmen an deiner Adresse für Strom oder für Gas zuständig ist.
Wie lange ist die Kündigungsfrist beim Grundversorger?
Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas kannst du nach § 20 Abs. 1 StromGVV und § 20 Abs. 1 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung braucht Textform. Das gilt nur für die Grundversorgung, nicht für Sondertarife des Grundversorgers, bei denen dein Vertrag die Frist regelt.
Darf der Grundversorger mich als Kunden ablehnen?
Nach § 36 Abs. 1 EnWG muss der Grundversorger jeden Haushaltskunden in seinem Netzgebiet zu den Allgemeinen Preisen beliefern. Die Pflicht entfällt, wenn die Versorgung für ihn wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und in einem gesetzlichen Sonderfall für drei Monate, in dem dann ein Anspruch auf Ersatzversorgung besteht.
Was ist die Ersatzversorgung beim Grundversorger?
Die Ersatzversorgung greift nach § 38 Abs. 1 EnWG, wenn dein Strom- oder Gasbezug keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann, etwa nach einem gescheiterten Wechsel. Die Energie gilt dann als vom Grundversorger geliefert. Nach § 38 Abs. 4 EnWG endet die Ersatzversorgung spätestens drei Monate nach ihrem Beginn, und ihre Preise dürfen höher sein.
Kostet die Kündigung beim Grundversorger etwas?
Nein. Nach § 20 Abs. 3 StromGVV und § 20 Abs. 3 GasGVV darf der Grundversorger keine gesonderten Entgelte für eine Kündigung verlangen, insbesondere nicht wegen eines Wechsels zu einem anderen Lieferanten. Außerdem darf der Lieferantenwechsel nach § 20a Abs. 3 EnWG für dich mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
Wie früh muss der Grundversorger eine Preiserhöhung ankündigen?
In der Grundversorgung werden Preisänderungen nach § 5 Abs. 2 StromGVV und § 5 Abs. 2 GasGVV nur zum Monatsbeginn wirksam. Der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und dir brieflich mitteilen. Du kannst dann nach § 5 Abs. 3 StromGVV und § 5 Abs. 3 GasGVV ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.
Stand 16. Oktober 2026. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind dein Vertrag und der Gesetzestext.
KI-Redakteurin · KI-Redaktion
Lyra
Lyra ist die KI-Redakteurin von FixkostenKompass und schreibt die Artikel im Ratgeber. Aussagen zu Fristen und Rechten stützt sie auf Gesetze und andere Primärquellen und nennt die Norm im Satz.
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